Heilfürsorge

Zu allen wesentlichen Informationen über die Heilfürsorge siehe KV-Lexikon

Soldaten auf Zeit

Seit 01.01.2019 haben Soldaten auf Zeit (SaZ) die Möglichkeit, nach Ende der Dienstzeit freiwillig der GKV beizutreten oder sich privat zu versichern, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Während der Zeit der Übergangsgebührnisse, die ab einer Verpflichtungsdauer von 4 Jahren gezahlt werden, gibt es keine Beihilfe mehr, stattdessen erhält man einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (analog dem Arbeitgeberzuschuss). Darüber haben wir Sie mit den KV-Blitzlichtern KW46 und KW49 / 2018 informiert. PKV-Verband und GKV-Spitzenverband haben inzwischen zur neuen Situation Stellung genommen, und eine interne rechtliche Neubewertung ist ebenfalls abgeschlossen.

Hier erfahren Sie alle wichtigen Einzelheiten für die Beratung.
Hier finden Sie ein Informationsblatt für Ihre Kunden. 

Änderungen Bund zum 1.7.2014

Bundespolizei

Änderungen Heilfürsorge

Zum 1.7.2014 ist die Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung – BPolHfV) vom 22. Mai 2014 in Kraft getreten.

Damit haben sich folgende Änderungen ergeben:

Wahlleistungen bei stationärer Behandlung
Bei einer Krankenhausbehandlung werden die Leistungen für Zweibettzimmer und wahlärztliche Behandlung nunmehr auch für die Besoldungsgruppe A1 bis A7 übernommen und damit für also für alle Besoldungsgruppen.

Zahnersatz:
Bei Heilfürsorgeberechtigten der Bundespolizei wird die Regelversorgung mit Zahnersatz übernommen (auch für Zahnkronen und Suprakonstruktionen) gemäß § 56 Abs 1 SGB V.
Mit anderen Worten: Sie erhalten den Festzuschuss der GKV doppelt.
Wird eine Versorgung gewählt, die über diese Regelversorgung hinausgeht, wird nur dieser doppelte Festzuschuss übernommen.

Übernahme der Fahrtkosten zu Rehabilitationsmaßnahmen
Wie bei gesetzlich Versicherten werden Fahrtkosten zu Rehabilitationsmaßnahmen nun auch für Heilfürsorgeberechtigte der Bundespolizei übernommen.

Zuschuss zu Sehhillfen entfällt.
Heilfürsorgeberechtigte der Bundespolizei erhalten keinen Zuschuss für Brillen mehr.
Ausnahmen:

  • bei polizeiärztlich festgestellter arbeitsmedizinischer Notwendigkeit (z.B. Fliegersonderbrille)
  • bei polizeiärztlich festgestellter therapeutisch notwendiger Indikationsstellung gem. GKV

Fazit:

  • Der Bedarf für KGZ 2/1 für Kunden in den Besoldungsgruppen A1 bis A7 ist entfallen.
    KGZ 2/1 wird bei Heilfürsorgeberechigten der Bundespolizei grundsätzlich nicht mehr angeboten.
  • Darüber gibt es keine Änderung des zugelassenen Tarifangebotes
    Da der Zuschuss für Sehhilfen entfallen ist, erhöht sich der Bedarf für KSHR bzw. KHMR

Änderungen Hamburg zum 01.10.2014

Wiedereinführung der Heilfürsorge

Mit dem 3. Änderungsgesetz zum Hamburgischen Beamtengesetz vom 03.04.2014 wurde die Wiedereinführung der Heilfürsorge zum 01.10.2014 beschlossen. Drei Fälle sind in diesem Zusammenhang zu unterscheiden:

  • Alle, die am 30.09.2014 Polizei- und FeuerwehrbeamtInnen in Hamburg waren oder danach eingestellt wurden bzw. werden, sind seit dem 01.10.2014 wieder heilfürsorgeberechtigt, solange sie Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit beanspruchen.

  • Alle ab dem 01.01.2005 und vor dem 30.09.2014 neu eingestellten Polizeivollzugs- und FeuerwehrbeamtInnen erhielten keine Heilfürsorge mehr, hatten stattdessen aber Beihilfeanspruch. Sie haben seit dem 01.10.2014 ein 18-monatiges Recht auf Wechsel in die Heilfürsorge. Bei erfolgtem Wechsel besteht ein einmaliges Rückkehrrecht in die Beihilfe.

  • Alle vor dem 01.01.2005 eingestellten Polizeivollzugs- und FeuerwehrbeamtInnen
    konnten gegen eine Kürzung des Bruttgehalts um 1,4% (außer in Ausbildung) ihren Heilfürsorgeanspruch behalten (Bestandsschutz)

Die Heilfürsorge wird als Sachleistung gewährt. Dafür wird das Bruttogehalt um 1,4 % gekürzt.
Die Heilfürsorgeleistungen sind eng an die Leistungen der GKV nach SGB V angelehnt.
Mehrleistungen gegenüber der GKV sind v.a.:

  • Die Zuzahlungen bei der GKV werden nicht gefordert

  • Bei Zahnersatz wird der doppelte Festzuschuss gewährt.

  • Bei Sehhilfen wird in Fällen, in denen die GKV leistet, ebenfalls der doppelte Festzuschuss gewährt.

Änderungen Niedersachsen zum 1.1.2017

Heilfürsorge Niedersachsen – ab 2017 wieder eingeführt!

Ab 2017 wird in Niedersachsen für den Polizeivollzugsdienst wieder Heilfürsorge eingeführt. Für die Heilfürsorge wird ein monatlicher Betrag von 1,3% des jeweiligen Grundgehalts abgezogen. Anwärter sind dabei ausgenommen.
Personen, die ab 1.1.2017 in den Polizeivollzugsdienst treten und Heilfürsorge wählen, können gegebenenfalls die folgenden KombiMed-Tarife abschließen:

- KGZ 2/1 (bzw. KS 2/1 bzw. UZ 2/1),
- KDTP100, KDT85, KDBE, KHMR, KSHR,
- KKHT, KKUR,
- KPEK, KPET, PTG, PZU100, KFP,
- wenn KGZ 2/1 bzw. KS 2/1: KBCK
- zusätzlich möglich: AW auf BKH2 100 / BKH1

Die Prüfung, ob die Tarife im Einzelfall passend sind, obliegt dem Vertrieb. Hierbei helfen die unter dem Punkt „Bedarfsübersichten“ genannten Tabellen. Wird ein KombiMed-Tarif bei Heilfürsorge versichert, muss dies beim Antrag explizit aufgenommen werden. Bitte beachten Sie hierzu den letzten Abschnitt „Antragsaufnahme“.

Weiterer Absicherungsbedarf
Neben der Ergänzung der Heilfürsorge durch KombiMed-Tarife besteht weiterer wichtiger Absicherungsbedarf.

Anwartschaftsversicherung
Mit Ausscheiden aus dem aktiven Dienst und dem Eintritt in den Ruhestand endet der Anspruch auf Heilfürsorge. Es entsteht ein Beihilfeanspruch. Um frühzeitig sicherzustellen, dass eine Umstellung in Beihilfetarife ohne eine erneute Gesundheitsprüfung erfolgt, sollten Heilfürsorgeberechtigte in jungen Jahren in jedem Fall eine Anwartschaftsversicherung abschließen. Hierzu gibt es zwei Alternativen:

-    Tarif F
Durch den Abschluss des Tarifs F erwirbt der Versicherungsnehmer das Recht auf Abschluss von Krankheitskostentarifen, die nach Wegfall der Heilfürsorge den Beihilfeanspruch ergänzen. Dies dann ohne erneute Gesundheitsprüfung, jedoch zum dann erreichten Alter.

-    Große Anwartschaftsversicherung Heilfürsorge sowie normale große Anwartschaft
Im Unterschied zu Tarif F werden hier Alterungsrückstellungen aufgebaut und erfolgt die Umstellung in Beihilfetarife aus der großen Anwart­ -
schaftsversicherung. zum ursprünglichen Eintrittsalter. Der Beitrag für eine große Anwartschaftsversicherung ist entsprechend höher, der für den
 späteren Versicherungsschutz aber niedriger. Die große Anwartschaft empfiehlt sich vor allem bei langen Zeiträumen. 

-    Hinweis
Da die Heilfürsorge und auch die spätere Beihilfe hier nicht für stationäre Wahlleistungen leistet, kann neben KGZ2/1 bzw. KS2/1 zugleich eine
Anwartschaft auf BKH2 100 / BKH1 abgeschlossen werden, um den Anspruch auf stationäre Wahlleistungen bei Wechsel in den Ruhestand
sicherzustellen.

Pflegeversicherung
Heilfürsorgeberechtigte müssen in jedem Fall eine Pflegepflichtversicherung (Tarif  PVB) abschließen.
Für Zeitsoldaten gilt Versicherungspflicht in der sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV), solange sie keinen privaten Krankenversicherungsschutz besitzen. Mit dem Abschluss einer Anwartschaftsversi­cherung besteht Versicherungspflicht in der PPV.
Bieten Sie zusätzlich die EPV-Tarife an - als wichtige Ergänzung zur Pflegepflichtversicherung.

Bestand:
Niedersächsische Polizeivollzugsbeamte, die bis 31.12.2016 schon im Dienst sind, können sich neu entscheiden, ob sie in die Heilfürsorge (zurück-)wechseln möchten. Entscheiden sich die Beamten für die freie Heilfürsorge, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Neben ihrer Heilfürsorge stehen ihnen im Übrigen die gleichen zusätzlichen Versicherungsmöglichkeiten offen, die oben bereits benannt wurden (KombiMed).

Die Beihilfetarife können in eine Große Anwartschaft gestellt werden. Bei Tarif F, der inhaltlich ein Options- und damit ein reiner Neugeschäftstarif ist, würden die Alterungsrückstellungen der Kunden verloren gehen, soweit sie nicht zumindest teilweise auf zusätzlich abgeschlossene KombiMed-Tarife übertragen werden können. Er soll nicht angeboten werden. Einem Kunden, der ihn von sich aus wünscht, können wir ihn jedoch nicht verweigern. Es muss dann aber deutlich auf die Folgen hingewiesen werden. Die Pflegeversicherung wäre aufrecht zu erhalten.

Achtung:
Bei den Polizeivollzugsbeamten, die seit des zwischenzeitlichem Außerkrafttretens der Heilfürsorge in Niedersachsen in die Beihilfe gewechselt sind und Beihilfetarife abgeschlossen hatten, könnte es im Falle des Rückwechsels zur Heilfürsorge zu einem Bestandsabwachs kommen.

Hinweis
KT ist nicht erlaubt. 

Bedarfsübersichten
Zu ihrer Unterstützung sind im KV-Lexikon unter dem Stichwort „Heilfürsorge“ Übersichten über die Leistungen der Heilfürsorge bei der Bundeswehr, der Bundespolizei und den Bundesländern sowie den Versicherungsbedarf der Heilfürsorgeberechtigten und ihrer Familienangehörigen zu finden. 


Weitere KombiMed-Tarife für Heilfürsorgeberechtigte!
Auf Folgendes möchten wir Sie im Rahmen Ihrer Prüfung noch hinweisen:

-  Bei allen Heilfürsorgeberechtigten (außer Soldaten): nun gegebenenfalls auch KDTP100 möglich, da die Heilfürsorge im Zahnbereich bei höherwertiger Versorgung Lücken hat. Insoweit ist KDTP100 jetzt auch für die Heilfürsorge Niedersachsen aufgenommen, s.o.

-  Bei Soldaten der Bundeswehr: nun gegebenenfalls auch KGZ 2/1 bzw. KS 2/1 bzw. UZ 2/1 sowie KSHR möglich, da Soldaten immer öfter in öffentlichen Krankenhäusern behandelt werden und auch bei höherwertigen Brillengestellen Versorgungslücken in der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung bestehen.

Hinweis
Soldaten, die in ein Bundeswehrkrankenaus eingewiesen werden, können aus den Tarifen für stationäre Wahlleistungen ggf. keine Leistung erhalten. Dies muss im Beratungsgespräch angesprochen und in der Beratungsdokumentation festgehalten werden.
(gilt besonders im Einzugsbereich der verbliebenen fünf Bundeswehrkrankenhäuser Koblenz, Ulm, Berlin, Hamburg und Westerstede).

Auch diese Tarife sind nun entsprechend in den o.g. Bedarfsübersicherten aufgenommen.

Antragsaufnahme
Der Versicherungsschutz kann mit den bekannten Formularen beantragt werden. Als Vorversicherung ist einzutragen:
„Heilfürsorge , Dienstherr/Bundesland“ (Bsp.: Heilfürsorge, Polizei Niedersachsen)

Papieranträge:
Unter Besondere Vereinbarung bitte "Anstelle der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung tritt die Heilfürsorge" eintragen.

Besonderer Beratungsbedarf
In Einzelfällen können die Tarifleistungen von den Heilfürsorgeberechtigen nicht in vollen Umfang genutzt werden (so leistet der Tarif KDT85 bei Inanspruchnahme der GKV-Regelleitung 100 statt 85%; das z.B. deckt sich aber für Zahnkronen, Brücken und Prothesen mit dem Heilfürsorgeanspruch in Niedersachsen).
Hierauf werden wir unsere Kunden im Versicherungsschein deutlich hinweisen. Bitte sprechen Sie diese Besonderheit bereits im Beratungsgespräch an.

Bitte weisen Sie Ihre Kunden in der Beratungsdokumentation mit folgendem Hinweis auf die Besonderheiten dieser Absicherungsmöglichkeit hin:
„Der Tarif ________________soll grundsätzlich die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ergänzen.

Auch Sie als Heilfürsorgeberechtigter können diesen Tarif vereinbaren. Es besteht für ______________________Heilbehandlungen aber ein höherer Leistungsanspruch der Heilfürsorge als für GKV-Versicherte. Das bedeutet, dass Sie ggf. eine erheblich niedrigere Inanspruchnahmemöglichkeit aus dem oben genanntem Tarif haben.“

 

Änderungen Sachsen-Anhalt zum 1.1.2015

Am 1.1.2015 sind Änderungen in der Heilfürsorge des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft getreten.

Wichtigste Änderung: Berechtigung zum Wechsel in die Beihilfe

Bei Neueinstellung oder Wechsel
Heilfürsorgeberechtigte,

  • die als Beamte mit Anspruch auf Dienstbezüge neu eingestellt werden,
  • die nach Sachsen-Anhalt wechseln,
  • die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes zu Beamten oder Beamten auf Probe eingestellt werden, 

    können mit der Neueinstellung oder dem Wechsel die Heilfürsorgeberechtigung ablehnen.
    Sie läuft dann zum Ende des Monats aus, in dem die Ablehnung erklärt wurde.
    Ab dem folgenden Monat besteht Beihilfeberechtigung.

    Hinweis:
    Beamtenanwärter müssen die Heilfürsorge in Anspruch nehmen 

Bei bestehender Heilfürsorgeberechtigung
Wer am 01.01.2015 schon heilfürsorgeberechtigt war, kann bis zum 30.6.2015 von der Heilfürsorge 
in die Beihilfe wechseln.

Verbesserter Verkaufsansatz
Mit dem Anspruch auf Beihilfe entsteht der Status Privatpatient. Hierzu zählen auch die Wahlleistungen bei stationärer Heilbehandlung.

Beamtenanwärter
Diesen Personen sollte auf jeden Fall wie bisher Tarif F angeboten werden, damit nach der Ausbildung der Wechsel in die Beihilfetarife ohne erneute Gesundheitsprüfung erfolgen kann.

Übrige Beamte
Alle übrigen bisher Heilfürsorgeberechtigten sollten jetzt auf die Vorteile der Beihilfe hingewiesen werden. Nur durch sie und die ergänzenden Tarife der DKV treten sie als Privatpatient auf.
Will der Kunde die Heilfürsorge beibehalten, könnte Tarif F mit ergänzendem GKV-Stationärschutz die richtige Wahl sein.
Je nach Alter des Kunden kann das eine oder andere System vorteilhafter sein. Der Kunde soll sich seiner Wahl bewusst sein und abwägen, was besser für seine Situation ist.  

Weitere Änderungen

Übertragung der Kostendämpfungspauschale auf Heilfürsorgeberechtigte

Die Kostendämpfungspauschale aus dem Bereich der Beihilfe wird wirkungsgleich auch für Heilfürsorgeempfänger fällig. 
Dazu werden nach Besoldungsgruppen in fünf Stufen gestaffelte Festbeträge monatlich vom Bruttogehalt einbehalten. 
Sie bewegen sich in einer Bandbreite zwischen 6,67 Euro (A7 bis A9) und 36,67 Euro (höher als B13).

Nicht betroffen sind:

  • Heilfürsorgeempfänger in Elternzeit
  • ŸFreiwillig gesetzlich krankenversicherte Heilfürsorgeberechtigte
  • ŸBerücksichtigungsfähige Angehörige. Sie erhalten keine Heilfürsorge, sondern Beihilfe, doch auch über das Beihilfesystem wird bei ihnen keine Kostendämpfungpauschale einbehalten.

    Hinweis:
    Je Kind, das am 01.01. des jeweiligen Jahres berücksichtigungsfähig ist, vermindert sich der 
    Betrag um 2,10 Euro.

Eigenbehalte
Bisher gab es schon Eigenbehalte, die den GKV-Zuzahlungen nachgebildet sind. 
Dies ist so geblieben und gesetzlich nun so fixiert, dass noch weitere Eigenbehalte eingeführt werden könnten.

Darüber hinaus wird die Möglichkeit beibehalten, weiterer Eigenbehalte gesetzlich fixiert.
Darunter fallen gegenwärtig die den GKV-Regelungen nachgebildeten Zuzahlungen in der Heilfürsorgeverordnung.