Am 1.1.2015 sind Änderungen in der Heilfürsorge des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft getreten.
Wichtigste Änderung: Berechtigung zum Wechsel in die Beihilfe
Bei Neueinstellung oder Wechsel
Heilfürsorgeberechtigte,
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die als Beamte mit Anspruch auf Dienstbezüge neu eingestellt werden,
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die nach Sachsen-Anhalt wechseln,
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die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes zu Beamten oder Beamten auf Probe eingestellt werden,
können mit der Neueinstellung oder dem Wechsel die Heilfürsorgeberechtigung ablehnen.
Sie läuft dann zum Ende des Monats aus, in dem die Ablehnung erklärt wurde.
Ab dem folgenden Monat besteht Beihilfeberechtigung.
Hinweis:
Beamtenanwärter müssen die Heilfürsorge in Anspruch nehmen
Bei bestehender Heilfürsorgeberechtigung
Wer am 01.01.2015 schon heilfürsorgeberechtigt war, kann bis zum 30.6.2015 von der Heilfürsorge
in die Beihilfe wechseln.
Verbesserter Verkaufsansatz
Mit dem Anspruch auf Beihilfe entsteht der Status Privatpatient. Hierzu zählen auch die Wahlleistungen bei stationärer Heilbehandlung.
Beamtenanwärter
Diesen Personen sollte auf jeden Fall wie bisher Tarif F angeboten werden, damit nach der Ausbildung der Wechsel in die Beihilfetarife ohne erneute Gesundheitsprüfung erfolgen kann.
Übrige Beamte
Alle übrigen bisher Heilfürsorgeberechtigten sollten jetzt auf die Vorteile der Beihilfe hingewiesen werden. Nur durch sie und die ergänzenden Tarife der DKV treten sie als Privatpatient auf.
Will der Kunde die Heilfürsorge beibehalten, könnte Tarif F mit ergänzendem GKV-Stationärschutz die richtige Wahl sein.
Je nach Alter des Kunden kann das eine oder andere System vorteilhafter sein. Der Kunde soll sich seiner Wahl bewusst sein und abwägen, was besser für seine Situation ist.
Weitere Änderungen
Übertragung der Kostendämpfungspauschale auf Heilfürsorgeberechtigte
Die Kostendämpfungspauschale aus dem Bereich der Beihilfe wird wirkungsgleich auch für Heilfürsorgeempfänger fällig.
Dazu werden nach Besoldungsgruppen in fünf Stufen gestaffelte Festbeträge monatlich vom Bruttogehalt einbehalten.
Sie bewegen sich in einer Bandbreite zwischen 6,67 Euro (A7 bis A9) und 36,67 Euro (höher als B13).
Nicht betroffen sind:
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Heilfürsorgeempfänger in Elternzeit
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Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Heilfürsorgeberechtigte
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Berücksichtigungsfähige Angehörige. Sie erhalten keine Heilfürsorge, sondern Beihilfe, doch auch über das Beihilfesystem wird bei ihnen keine Kostendämpfungpauschale einbehalten.
Hinweis:
Je Kind, das am 01.01. des jeweiligen Jahres berücksichtigungsfähig ist, vermindert sich der
Betrag um 2,10 Euro.
Eigenbehalte
Bisher gab es schon Eigenbehalte, die den GKV-Zuzahlungen nachgebildet sind.
Dies ist so geblieben und gesetzlich nun so fixiert, dass noch weitere Eigenbehalte eingeführt werden könnten.
Darüber hinaus wird die Möglichkeit beibehalten, weiterer Eigenbehalte gesetzlich fixiert.
Darunter fallen gegenwärtig die den GKV-Regelungen nachgebildeten Zuzahlungen in der Heilfürsorgeverordnung.